Ausgleichszeitraum-Rechner
Bis zu 10 Stunden am Tag sind erlaubt, wenn im Durchschnitt von 24 Wochen oder 6 Monaten 8 Stunden je Werktag nicht überschritten werden. Tragen Sie Ihre Wochenstunden ein – der Rechner zeigt den Durchschnitt und wie viele Stunden in den restlichen Wochen noch möglich sind.
Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser; Eingaben werden nicht an einen Server übertragen. Keine Rechtsberatung – Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können abweichen. So rechnen wir.
Was ist der Ausgleichszeitraum?
Das Arbeitszeitgesetz erlaubt 8 Stunden Arbeit pro Werktag – und bis zu 10 Stunden, wenn die längeren Tage später ausgeglichen werden. Der Zeitraum, in dem dieser Ausgleich stattfinden muss, heißt Ausgleichszeitraum: sechs Kalendermonate oder 24 Wochen (§ 3 ArbZG), für Nachtarbeitnehmer ein Kalendermonat oder vier Wochen (§ 6 Abs. 2). Am Ende darf der Durchschnitt 8 Stunden je Werktag nicht übersteigen.
Der Ausgleichszeitraum-Rechner summiert Ihre Wochenstunden, rechnet Urlaub, Krankheit und Feiertage heraus und zeigt den Durchschnitt je Werktag. Tragen Sie nur die bereits gearbeiteten Wochen ein, berechnet er zusätzlich, wie viele Stunden in den restlichen Wochen noch möglich sind.
Warum den Durchschnitt nachrechnen?
- Projektspitzen planen: Wie lange sind 50-Stunden-Wochen möglich, und was folgt daraus für die Monate danach?
- Restbudget sehen: Stunden pro offene Woche statt einer abstrakten Durchschnittsregel.
- Abwesenheiten richtig werten: Urlaub und Krankheit dürfen nicht als Ausgleichstage mit 0 Stunden zählen – der Rechner nimmt sie aus dem Nenner.
- Nachtarbeit: Für Nachtarbeitnehmer ist der Spielraum deutlich kleiner; der 4-Wochen-Modus zeigt das sofort.
Was kann dieser Rechner berechnen?
Rückblick über einen abgeschlossenen Zeitraum
Alle Wochen eintragen. Ergebnis: Durchschnitt je Werktag und ob der Ausgleich eingehalten ist. Beispiel: 8 × 50 h + 16 × 40 h → 7:13 h je Werktag, eingehalten.
Planung mit offenen Wochen
Nur die vergangenen Wochen eintragen, die übrigen leer lassen. Ergebnis: bisheriger Durchschnitt, Restbudget und Stunden pro offene Woche.
Nachtarbeitnehmer (4 Wochen)
Zeitraum „4 Wochen“ wählen. Gleiche Rechnung, kürzerer Zeitraum.
Tariflicher Ausgleichszeitraum
„andere Anzahl Wochen“ für Zeiträume, die ein Tarifvertrag festlegt (1 bis 52 Wochen).
Die Eingaben erklärt
Ausgleichszeitraum
24 Wochen oder – angenähert – 26 Wochen für sechs Kalendermonate; 4 Wochen für Nachtarbeitnehmer; eigener Wert laut Tarifvertrag.
Stunden je Woche
Die tatsächlich gearbeitete Zeit der Woche ohne Pausen, als 47:30 oder 47,5. Leer = Woche liegt noch in der Zukunft. Häufiger Fehler: die vertragliche statt der tatsächlichen Arbeitszeit eintragen.
Abwesend (Werktage)
Werktage (Montag bis Samstag) ohne Arbeitspflicht: Urlaub, Krankheit, gesetzliche Feiertage. Ein freier Samstag bei einer Montag-bis-Freitag-Woche ist keine Abwesenheit – er ist ein normaler Werktag mit 0 Stunden.
Die Ergebnisse erklärt
| Ergebnis | Bedeutung |
|---|---|
| Durchschnitt je Werktag | Gearbeitete Stunden der eingetragenen Wochen ÷ deren Werktage. Maßstab: 8:00 h. |
| Gearbeitet | Summe der eingetragenen Wochen. |
| Kontingent | 8 h × alle Werktage des Zeitraums (ohne Abwesenheiten). |
| Restbudget | Kontingent − gearbeitet. Negativ = Durchschnitt nicht mehr einzuhalten. |
| pro offene Woche | Restbudget ÷ offene Wochen. |
| Ø je Woche (Tabelle) | Durchschnitt je Werktag in dieser Woche; gelb über 48 h, rot bei Verstoß. |
So verwenden Sie den Rechner
Schritt 1: Zeitraum wählen
Im Regelfall 24 Wochen; als Nachtarbeitnehmer 4 Wochen.
Schritt 2: Wochenstunden eintragen
Aus Stundenzettel, Zeiterfassung oder Wochenrechner.
Schritt 3: Abwesenheiten ergänzen
Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage je Woche.
Schritt 4: Ergebnis lesen
Grün: eingehalten bzw. genug Budget. Gelb: wenig Spielraum. Rot: Kontingent überschritten oder einzelne Woche unzulässig.
Formeln
Werktage = Wochen × 6 − Abwesenheitstage Kontingent = Werktage × 8 h Durchschnitt = gearbeitete Stunden ÷ Werktage der eingetragenen Wochen Restbudget = Kontingent − gearbeitete Stunden je offene Woche = Restbudget ÷ Zahl der offenen Wochen
Werktage sind Montag bis Samstag; deshalb ergeben sich 48 Stunden Kontingent pro Woche, auch bei einer 5-Tage-Woche. Urlaub, Krankheit und Feiertage werden abgezogen, weil sie nach Art. 16 Buchst. b der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt bleiben oder neutral sind.
Beispiele
Projektspitze im Frühjahr
Eingabe: 24 Wochen; 8 Wochen mit 50 h (Mo–Fr je 10 h), 4 Wochen mit 40 h, 12 Wochen offen.
Rechnung: Gearbeitet 8 × 50 + 4 × 40 = 560 h; Kontingent 24 × 6 × 8 = 1.152 h; Durchschnitt bisher 560 ÷ 72 = 7:47 h.
Ergebnis: Restbudget 592 h, also 49:20 h pro offene Woche – der Ausgleich ist problemlos möglich. Dieses Beispiel ist beim ersten Aufruf voreingestellt.
Mit Urlaubswoche
Eingabe: 10 Wochen mit 50 h, eine Woche mit 5 Urlaubstagen und 8 h Arbeit, 13 Wochen offen.
Rechnung: Werktage 24 × 6 − 5 = 139; Kontingent 1.112 h; gearbeitet 508 h; Durchschnitt bisher 508 ÷ 61 = 8:20 h.
Ergebnis: Bisher liegt der Schnitt über 8 Stunden, aber für die 13 offenen Wochen bleiben 604 h, also 46:28 h pro Woche. Der Ausgleich ist erreichbar, wenn die restlichen Wochen darunter bleiben. Hätte man die Urlaubswoche als 5 Tage mit 0 Stunden gezählt, sähe der Schnitt fälschlich besser aus.
Nachtarbeitnehmer
Eingabe: 4 Wochen, jeweils 5 Nachtschichten mit 9:30 h = 47:30 h pro Woche.
Rechnung: Kontingent 4 × 48 h = 192 h, gearbeitet 190 h.
Ergebnis: Knapp zulässig. Eine sechste Schicht in einer der Wochen würde das Kontingent überschreiten.
Was das Ergebnis beeinflusst
- Wahl des Zeitraums: 24 Wochen oder sechs Kalendermonate (181 bis 184 Tage) – der Arbeitgeber darf wählen.
- Lage des Zeitraums: fest (z. B. Kalenderhalbjahr) oder rollierend (jede Woche mit den 23 Vorwochen). Rollierend ist strenger.
- Abwesenheiten: jeder Urlaubs- oder Krankheitstag senkt das Kontingent um 8 Stunden.
- Mehrere Jobs: Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet (§ 2 Abs. 1 ArbZG).
- Tarifvertrag: kann längere Ausgleichszeiträume vorsehen (§ 7 ArbZG).
Ausgleich, Überstunden und Tagesgrenze
Der Ausgleichszeitraum ist eine Regel des Arbeitsschutzes, kein Arbeitszeitkonto. Er zählt jede geleistete Stunde – auch solche, die später ausbezahlt oder abgefeiert werden. Wie viel Guthaben auf Ihrem Konto steht, zeigt dagegen der Überstunden-Rechner.
Auch ein eingehaltener Durchschnitt erlaubt keinen einzelnen Tag über 10 Stunden und keine Woche über 60 Stunden. Einzelne Tage prüft der Arbeitszeitrechner, einen ganzen Plan der Schichtplan-Prüfer. Alle Grenzwerte im Überblick: Arbeitszeitgesetz in Zahlen.
Die geplante Reform 2026 sieht vor, dass Tarifverträge statt der täglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbaren können; in Kraft ist sie nicht. Stand im Ratgeber ArbZG-Reform 2026.
Wer den Rechner nutzt
- Beschäftigte in Projekten mit Spitzenzeiten (Jahresabschluss, Saisongeschäft, Messen).
- Nachtarbeitnehmer in Pflege, Industrie und Logistik mit dem kurzen 4-Wochen-Zeitraum.
- Führungskräfte und Personalverantwortliche, die Mehrarbeit genehmigen und im Rahmen halten müssen.
- Betriebsräte, die Arbeitszeitauswertungen nachrechnen.
Typische Fehler
Urlaub als Ausgleichstage zählen
Urlaubs- und Krankheitstage mit 0 Stunden senken den Durchschnitt künstlich. Der Rechner zieht sie aus dem Nenner ab.
Mit 5 statt 6 Werktagen rechnen
Das Gesetz zählt Montag bis Samstag. Wer mit 5 Tagen rechnet, hält einen zulässigen Plan für unzulässig.
Den Durchschnitt als Freibrief verstehen
Ein Schnitt unter 8 Stunden rechtfertigt keine 12-Stunden-Tage – die Tagesgrenze von 10 Stunden gilt unabhängig davon.
Ausbezahlte Stunden weglassen
Für das Arbeitszeitgesetz zählt die geleistete Zeit, nicht die Behandlung auf dem Konto.
Tipps
- Wochen fortlaufend nachtragen und den Link speichern – der Link enthält alle Werte.
- Bei rollierender Betrachtung jede Woche die älteste Woche entfernen und die neue anhängen.
- Wird das Restbudget knapp, rechtzeitig Freizeitausgleich einplanen statt am Ende des Zeitraums.
Rechtliche Hinweise
Maßgeblich sind § 3 und § 6 Abs. 2 ArbZG; Tarifverträge dürfen nach § 7 abweichende Ausgleichszeiträume festlegen, müssen aber in diesem Fall im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten 48 Stunden pro Woche einhalten (§ 7 Abs. 8 ArbZG). Für Jugendliche gibt es keinen Ausgleichszeitraum (§ 8 JArbSchG). Überschreitungen sind Ordnungswidrigkeiten des Arbeitgebers (§ 22 ArbZG). Die Berechnung ist eine Rechenhilfe und keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wie berechne ich den Durchschnitt im Ausgleichszeitraum?
Alle gearbeiteten Stunden des Zeitraums addieren und durch die Zahl der Werktage (Montag bis Samstag, ohne Urlaub, Krankheit und Feiertage) teilen. Das Ergebnis darf höchstens 8 Stunden betragen.
Sind 24 Wochen und 6 Monate dasselbe?
Fast. Sechs Kalendermonate haben 181 bis 184 Tage, 24 Wochen 168 Tage. Der Arbeitgeber darf wählen; im Rechner nähert „26 Wochen“ sechs Monate an.
Wann beginnt der Ausgleichszeitraum?
Das Gesetz legt keinen festen Beginn fest. Üblich ist ein fester Zeitraum (z. B. Kalenderhalbjahr) oder ein rollierender Zeitraum, bei dem jede Woche mit den 23 Vorwochen betrachtet wird.
Zählen Urlaubstage als Ausgleich?
Nein. Urlaubs- und Krankheitstage bleiben bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt; sie können längere Tage nicht „ausgleichen“.
Sind Feiertage Werktage?
Nein. Werktage sind alle Tage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Tragen Sie Feiertage deshalb als Abwesenheit ein.
Zählen Überstunden, die ausbezahlt wurden?
Ja. Für das Arbeitszeitgesetz zählt die geleistete Arbeitszeit, unabhängig davon, ob sie bezahlt, abgefeiert oder ausbezahlt wird.
Was passiert, wenn der Durchschnitt überschritten wird?
Der Arbeitgeber verstößt gegen § 3 ArbZG; das ist eine Ordnungswidrigkeit. Für Beschäftigte heißt das praktisch: In den verbleibenden Wochen muss weniger gearbeitet werden, oder die längeren Tage waren nicht zulässig.
Kann ein Tarifvertrag einen längeren Zeitraum festlegen?
Ja, nach § 7 ArbZG. Dann darf die Arbeitszeit im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten (§ 7 Abs. 8).
Gilt der Ausgleich auch für Jugendliche?
Nein. Für Jugendliche gilt ein fester Rahmen von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich; mehr als 8 Stunden (bis 8,5) nur, wenn an anderen Tagen derselben Woche weniger gearbeitet wird (§ 8 JArbSchG).
Warum gilt für Nachtarbeitnehmer nur ein Monat?
Nachtarbeit belastet stärker; § 6 Abs. 2 ArbZG verkürzt den Ausgleichszeitraum deshalb auf einen Kalendermonat oder vier Wochen.
Fazit
Der Ausgleichszeitraum-Rechner zeigt, ob längere Arbeitstage im Durchschnitt von 24 Wochen, sechs Monaten oder – für Nachtarbeitnehmer – vier Wochen ausgeglichen werden. Sie tragen Wochenstunden und Abwesenheiten ein und erhalten Durchschnitt, Kontingent und das Budget für die offenen Wochen.
Quellen
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