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Pausenregelung nach Arbeitszeitgesetz

Wer mehr als 6 Stunden arbeitet, braucht mindestens 30 Minuten Pause, wer mehr als 9 Stunden arbeitet, 45 Minuten (§ 4 ArbZG). Die Pause darf in Abschnitte von mindestens 15 Minuten geteilt werden und muss spätestens nach 6 Stunden Arbeit beginnen.

Nur die Pflichtpause wissen? Der Pausenrechner zeigt sie aus einer Stundenzahl – mit Aufteilung und Zeitfenster.
Einen ganzen Tag prüfen: Arbeitszeit mit Pause berechnen: Beginn, Ende und Pausen eintragen – er prüft Dauer, 15-Minuten-Abschnitte und Lage der Pause automatisch.

Die Tabelle: gesetzliche Mindestpausen

Arbeitszeit (ohne Pausen)Erwachsene (§ 4 ArbZG)Jugendliche unter 18 (§ 11 JArbSchG)
bis 4:30 hkeinekeine
mehr als 4:30 bis 6:00 hkeine30 min
mehr als 6:00 bis 9:00 h30 min60 min
mehr als 9:00 h45 min60 min (max. 8 bzw. 8,5 h erlaubt)
Mindestlänge eines Pausenabschnitts15 min15 min
Längste Arbeit ohne Pause6:00 h4:30 h

Maßgeblich ist die Arbeitszeit ohne Pausen, nicht die Anwesenheit. Das führt zu Grenzfällen, die viele Rechner falsch behandeln.

Grenzfälle an der 6- und 9-Stunden-Schwelle

Angenommen, Sie sind von 8:00 bis 14:20 Uhr im Betrieb, also 6:20 Stunden. Ohne Pause hätten Sie 6:20 h gearbeitet – mehr als 6 Stunden, also wären 30 Minuten Pause Pflicht. Mit 30 Minuten Pause blieben aber nur 5:50 h Arbeit, und dafür ist gar keine Pause vorgeschrieben. Wie viel Pause ist also nötig?

Die Antwort: die kleinste Pause, nach der die verbleibende Arbeitszeit keine längere Pause verlangt. Bei 6:20 h Anwesenheit sind das 20 Minuten. Danach bleiben genau 6:00 h Arbeit, und bei genau 6 Stunden gibt es keine Pausenpflicht. Da der Abschnitt mindestens 15 Minuten lang ist, zählt er als Ruhepause.

AnwesenheitKleinste zulässige PauseArbeitszeit danach
6:00 h0 min6:00 h
6:10 h15 min5:55 h
6:20 h20 min6:00 h
6:30 h30 min6:00 h
8:30 h30 min8:00 h
9:30 h30 min9:00 h
9:40 h40 min9:00 h
9:45 h und mehr45 minab 9:00 h

Genau diese Rechnung steckt hinter der Option „Gesetzliche Mindestpause automatisch ansetzen“ im Tagesrechner. Die Formel steht in der Methodik. Ob Ihr Arbeitgeber eine längere Pause festlegt, ist davon unabhängig – das Gesetz regelt nur das Minimum.

Pausen aufteilen

Die 30 oder 45 Minuten dürfen in „Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten“ aufgeteilt werden (§ 4 Satz 2 ArbZG). Erlaubt sind also 2 × 15 min oder 15 + 30 min, nicht aber 3 × 10 min. Unterbrechungen unter 15 Minuten – der kurze Kaffee, die Raucherpause – sind keine Ruhepausen im Sinne des Gesetzes. Wenn der Arbeitgeber sie nicht ausdrücklich als Pause ausgestaltet, gelten sie als Arbeitszeit.

Wann die Pause liegen muss

  • Spätestens nach 6 Stunden: „Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden“ (§ 4 Satz 3 ArbZG). Bei Jugendlichen gilt die Grenze von 4,5 Stunden.
  • Im Voraus festgelegt: Das Gesetz spricht von „im voraus feststehenden“ Ruhepausen. Beginn und Dauer müssen spätestens zu Beginn der Arbeit feststehen, ein fester Zeitrahmen genügt.
  • Nicht am Anfang oder Ende: Eine Pause soll den Arbeitstag unterbrechen. Wer sie ans Ende legt, um früher zu gehen, erfüllt die Pflicht nicht. Für Jugendliche schreibt § 11 Abs. 2 JArbSchG ausdrücklich vor, dass die Pause frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende liegen muss.

Mittagspause

Die Mittagspause ist im Arbeitszeitgesetz kein eigener Begriff. Sie ist einfach eine Ruhepause und erfüllt die Pflicht aus § 4, wenn sie lang genug ist und nicht zu spät liegt. Wer um 8:00 Uhr beginnt, muss spätestens um 14:00 Uhr pausieren; eine Mittagspause um 12:00 Uhr ist deshalb unproblematisch, eine erst um 14:30 Uhr nicht. Eine Mittagspause von 60 Minuten, wie viele Betriebe sie vorsehen, geht über das gesetzliche Minimum hinaus; die zusätzliche Zeit ist ebenfalls unbezahlte Pause, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ein Anspruch auf eine bestimmte Uhrzeit besteht nicht – die Lage legt der Arbeitgeber fest, bei Betriebsrat mit dessen Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

Ist die Pause bezahlt?

In der Regel nicht. Ruhepausen gehören nicht zur Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 ArbZG) und werden deshalb nicht vergütet, es sei denn, Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sehen das vor. Eine Pause ist nur dann eine Ruhepause, wenn Sie frei über die Zeit verfügen können. Müssen Sie in der „Pause“ ans Telefon gehen oder den Arbeitsplatz im Blick behalten, ist es Arbeitszeit oder Bereitschaft.

Ruhepause und Ruhezeit

Die beiden Begriffe werden oft verwechselt. Die Ruhepause unterbricht den Arbeitstag (§ 4 ArbZG). Die Ruhezeit liegt zwischen zwei Arbeitstagen und beträgt mindestens 11 Stunden am Stück (§ 5 ArbZG). Wer seine Pause streicht, um früher zu gehen, verlängert zwar die Ruhezeit, verletzt aber die Pausenpflicht. Den frühesten erlaubten Beginn nach Feierabend zeigt der Ruhezeit-Rechner; Pausen und Ruhezeiten einer ganzen Woche prüft der Wochenarbeitszeit-Rechner, eines längeren Dienstplans der Schichtplan-Prüfer.

Beispiele aus dem Arbeitsalltag

  1. Bürotag 8:00–16:30 Uhr, 30 min Mittag um 12:00: 8:00 h Arbeit, längster Block 4:00 h – alles zulässig.
  2. Einzelhandel 9:00–18:15 Uhr, 15 min um 11:30 und 30 min um 14:30: 8:30 h Arbeit, 45 min Pause in zulässigen Abschnitten, längster Block 3:15 h – zulässig.
  3. Pflege 6:00–14:00 Uhr, eine Pause von 3 × 10 min: Keiner der Abschnitte zählt, rechtlich fehlt die Pause vollständig – Verstoß.
  4. Werkstatt 7:00–15:30 Uhr, 30 min Pause um 13:30: Der erste Block dauert 6:30 h – länger als 6 Stunden am Stück, Verstoß trotz ausreichender Dauer.
  5. Azubi (17) 8:00–16:00 Uhr, 30 min Pause: 7:30 h Arbeit, Jugendliche brauchen ab mehr als 6 h aber 60 min – Verstoß.

Wer abweichen darf

Tarifverträge (und Betriebsvereinbarungen aufgrund eines Tarifvertrags) dürfen in Schicht- und Verkehrsbetrieben die Gesamtdauer der Pausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufteilen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG). Für bestimmte Berufsgruppen gelten Sonderregeln, etwa für Fahrpersonal nach § 21a ArbZG. Leitende Angestellte fallen nach § 18 ArbZG gar nicht unter das Gesetz. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis unter einen solchen Fall fällt, gilt die Prüfung des Rechners nur eingeschränkt.

Bußgeld

Gewährt der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig die Pausen nicht, handelt er ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 30.000 Euro betragen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ArbZG). Adressat ist der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mehr als 6 h Arbeit: 30 min Pause. Mehr als 9 h: 45 min.
  • Nur Abschnitte ab 15 min zählen; spätestens nach 6 h muss pausiert werden.
  • Maßgeblich ist die Arbeitszeit ohne Pausen – bei 6:20 h Anwesenheit genügen 20 min.
  • Jugendliche: 30 min ab mehr als 4,5 h, 60 min ab mehr als 6 h.
  • Pausen sind grundsätzlich unbezahlt und keine Arbeitszeit.

Häufige Fragen

Wie viel Pause bei 7 Stunden Arbeit?

30 Minuten. Sie dürfen sie in zwei Abschnitte von je 15 Minuten teilen.

Wie viel Pause bei 10 Stunden?

45 Minuten. Mehr als 10 Stunden Arbeitszeit am Tag sind nach § 3 ArbZG ohnehin nicht zulässig, von tariflichen Ausnahmen abgesehen.

Darf ich freiwillig auf die Pause verzichten?

Nein. Die Pausenregelung ist Arbeitsschutz und steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Pause genommen werden kann.

Gilt die Pausenregelung auch im Homeoffice?

Ja, das Arbeitszeitgesetz gilt unabhängig vom Arbeitsort.

Quellen

Weitere Erklärungen zu Pausen, Höchstarbeitszeit, Überstunden und Zeiterfassung finden Sie gesammelt im Ratgeber Arbeitszeit.