Was zählt zur Arbeitszeit?
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (§ 2 ArbZG). Dazu gehören auch vorgeschriebenes Umkleiden im Betrieb, Bereitschaftsdienst und in vielen Fällen Reisezeiten – der normale Weg zur Arbeit und reine Rufbereitschaft in der Regel nicht. Wichtig ist die Frage, ob es um den Arbeitsschutz oder um die Bezahlung geht: Die Antworten können unterschiedlich ausfallen.
Zwei Fragen, zwei Maßstäbe
„Zählt das zur Arbeitszeit?“ kann zweierlei heißen:
- Arbeitsschutz: Zählt die Zeit für die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes – 10 Stunden pro Tag, 11 Stunden Ruhezeit, Pausen? Maßstab sind das ArbZG und die EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, die nur „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ kennt.
- Vergütung: Muss die Zeit bezahlt werden? Das richtet sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und § 611a, § 612 BGB.
Beides fällt oft zusammen, aber nicht immer. Bereitschaftsdienst etwa ist voll Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes, darf aber tariflich niedriger vergütet werden als Vollarbeit.
Überblick
| Situation | Arbeitszeit (Schutz)? | Zu bezahlen? | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| Umkleiden bei vorgeschriebener Dienstkleidung im Betrieb | ja | in der Regel ja | inkl. Weg zur Umkleide |
| Umkleiden, das auch zu Hause möglich wäre | in der Regel nein | in der Regel nein | unauffällige Kleidung |
| Weg von zu Hause zur Arbeitsstätte | nein | nein | Ausnahme: kein fester Arbeitsort |
| Fahrt zum ersten Kunden ohne festen Arbeitsort | ja | nach Vertrag/Tarif | EuGH C-266/14 |
| Vom Arbeitgeber organisierte Sammelfahrt zur Baustelle | ja | nach Vertrag/Tarif | EuGH C-110/24, auch für Mitfahrer |
| Dienstreise, selbst am Steuer | ja, wenn angeordnet | in der Regel ja | – |
| Dienstreise als Fahrgast ohne Arbeitsauftrag | umstritten | in der Regel ja, wenn erforderlich | siehe unten |
| Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz | ja | ja, oft geringer | EuGH SIMAP, Jaeger |
| Rufbereitschaft ohne Einsatz | in der Regel nein | nach Vertrag/Tarif | Ausnahme bei starken Einschränkungen |
| Einsatz während der Rufbereitschaft | ja | ja | unterbricht die Ruhezeit |
| Angeordnete Schulung, Fortbildung | ja | in der Regel ja | – |
| Betriebsversammlung | – | ja | § 44 BetrVG |
| Dienstliche E-Mails und Anrufe nach Feierabend | ja | ja, wenn angeordnet oder geduldet | auch im Homeoffice |
| Ruhepause, Raucherpause, private Telefonate | nein | nein (außer Vereinbarung) | § 2 Abs. 1 ArbZG |
| Arztbesuch | nein | unter Umständen ja | § 616 BGB, wenn während der Arbeitszeit unvermeidbar |
Die Tabelle beschreibt den Regelfall. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen regeln viele dieser Punkte ausdrücklich – dann gilt deren Regelung für die Vergütung.
Umkleidezeiten
Schreibt der Arbeitgeber eine bestimmte Dienstkleidung vor und muss das Umziehen im Betrieb erfolgen, sind Umkleidezeiten und die dadurch veranlassten innerbetrieblichen Wege vergütungspflichtige Arbeitszeit (BAG, 19.09.2012 – 5 AZR 678/11). Typisch sind Krankenhaus, Labor, Lebensmittelproduktion oder auffällige Firmenkleidung. Kann die Kleidung dagegen zu Hause angezogen und auf dem Weg getragen werden, ohne aufzufallen, zählt das Umziehen in der Regel nicht. Für den Stundenzettel bedeutet das: Der Arbeitsbeginn ist dann der Beginn des Umkleidens.
Arbeitsweg und Fahrten
- Normaler Arbeitsweg: Der Weg von der Wohnung zum Betrieb und zurück ist keine Arbeitszeit. Er verkürzt deshalb auch nicht die Ruhezeit.
- Kein fester Arbeitsort: Beschäftigte, die täglich von zu Hause zu wechselnden Kunden fahren, arbeiten schon auf der Fahrt zum ersten und vom letzten Kunden (EuGH, 10.09.2015 – C-266/14).
- Sammelfahrten des Arbeitgebers: Gibt der Arbeitgeber Treffpunkt, Abfahrtszeit, Verkehrsmittel und Ziel vor, ist die gemeinsame Fahrt zur Einsatzstelle Arbeitszeit – auch für Mitfahrer (EuGH, 09.10.2025 – C-110/24). Das Urteil betrifft den Arbeitsschutz, nicht die Bezahlung.
Dienstreisen
Wer auf Anweisung selbst fährt oder unterwegs arbeitet, arbeitet – die Reisezeit zählt dann voll. Schwieriger ist die „passive“ Reisezeit als Fahrgast in Bahn oder Flugzeug ohne Arbeitsauftrag. Das Bundesarbeitsgericht hat sie für das Arbeitszeitgesetz nicht als Arbeitszeit gewertet (BAG, 11.07.2006 – 9 AZR 519/05). Ob das nach der neueren Rechtsprechung des EuGH, die nur Arbeitszeit oder Ruhezeit kennt, so bleibt, ist offen.
Für die Vergütung hat das BAG entschieden: Reisezeiten zu einem auswärtigen Einsatzort sind wie Arbeit zu vergüten, soweit sie erforderlich sind; bei einer Entsendung ins Ausland liegen sie allein im Interesse des Arbeitgebers (BAG, 17.10.2018 – 5 AZR 553/17). Arbeits- oder Tarifverträge dürfen dafür eine gesonderte, auch niedrigere Vergütung vorsehen.
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
- Arbeitsbereitschaft („wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung“, etwa beim Warten auf Kunden) ist Arbeitszeit.
- Bereitschaftsdienst – Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort, um bei Bedarf sofort tätig zu werden – ist nach EU-Recht vollständig Arbeitszeit (EuGH, 03.10.2000 – C-303/98 „SIMAP“; 09.09.2003 – C-151/02 „Jaeger“). Tarifverträge dürfen dafür längere Tagesarbeitszeiten zulassen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 a ArbZG); die Vergütung kann niedriger sein als für Vollarbeit.
- Rufbereitschaft – erreichbar sein und sich in angemessener Zeit einfinden, sonst frei – ist grundsätzlich Ruhezeit. Nur die Einsätze sind Arbeitszeit. Schränken kurze Reaktionszeiten und andere Vorgaben die Freizeit aber „ganz erheblich“ ein, kann die gesamte Rufbereitschaft Arbeitszeit sein (EuGH, 21.02.2018 – C-518/15 „Matzak“; 09.03.2021 – C-580/19 „Stadt Offenbach“). Das ist im Einzelfall zu prüfen.
Ein Einsatz aus der Rufbereitschaft unterbricht die Ruhezeit; danach beginnen die 11 Stunden grundsätzlich neu. In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen dürfen kurze Einsätze anders ausgeglichen werden (§ 5 Abs. 3 ArbZG). Den frühesten nächsten Dienstbeginn zeigt der Ruhezeit-Rechner.
Homeoffice und Erreichbarkeit
Im Homeoffice gelten dieselben Regeln wie im Betrieb. Wer abends dienstliche E-Mails bearbeitet oder Anrufe führt, arbeitet – die Zeit zählt für die Höchstarbeitszeit und beendet die Ruhezeit. Ob schon ein kurzer Blick aufs Diensthandy genügt, ist umstritten. Der Arbeitgeber muss auch die Arbeitszeit im Homeoffice erfassen; mehr dazu im Ratgeber Zeiterfassungspflicht.
Pausen und Unterbrechungen
Ruhepausen sind nach § 2 Abs. 1 ArbZG keine Arbeitszeit, und zwar nur dann, wenn Sie in dieser Zeit frei verfügen können. Müssen Sie in der „Pause“ ans Telefon gehen oder den Arbeitsplatz im Blick behalten, ist es Arbeitszeit oder Bereitschaft. Unterbrechungen unter 15 Minuten sind keine Ruhepause; wie Pausen richtig liegen und aufgeteilt werden, erklärt der Ratgeber Pausenregelung.
Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitsschutz und Vergütung getrennt betrachten.
- Vorgeschriebenes Umkleiden im Betrieb zählt, der normale Arbeitsweg nicht.
- Ohne festen Arbeitsort und bei Sammelfahrten des Arbeitgebers zählt die Fahrt.
- Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit, Rufbereitschaft in der Regel nicht – Einsätze schon.
- Dienstliche Erreichbarkeit am Abend ist Arbeit, auch im Homeoffice.
Häufige Fragen
Ist Umziehen Arbeitszeit?
Wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Kleidung vorschreibt und das Umziehen im Betrieb erfolgen muss, ja – einschließlich des Wegs zur Umkleide. Kann die Kleidung unauffällig zu Hause angezogen werden, in der Regel nicht.
Zählt der Weg zur Arbeit als Arbeitszeit?
Nein, der normale Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht. Anders bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort und bei Fahrten, deren Ablauf der Arbeitgeber vorgibt.
Ist Bahnfahren auf Dienstreise Arbeitszeit?
Für die Vergütung meist ja, soweit die Reise erforderlich ist. Für das Arbeitszeitgesetz hat das BAG passive Reisezeit ohne Arbeitsauftrag bisher nicht als Arbeitszeit gewertet; ob das nach neuerer EuGH-Rechtsprechung Bestand hat, ist offen. Wer im Zug arbeitet, arbeitet.
Was ist der Unterschied zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft?
Beim Bereitschaftsdienst halten Sie sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf – das ist Arbeitszeit. Bei der Rufbereitschaft sind Sie nur erreichbar und sonst frei – das ist grundsätzlich Ruhezeit, nur Einsätze zählen.
Wird Bereitschaftsdienst voll bezahlt?
Nicht unbedingt. Er ist Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes, Tarifverträge dürfen aber eine geringere Vergütung als für Vollarbeit vorsehen. Der Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten.
Sind Schulungen Arbeitszeit?
Wenn der Arbeitgeber die Teilnahme anordnet, ja. Freiwillige Weiterbildung auf eigene Initiative ist es in der Regel nicht, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Zählt ein Arztbesuch zur Arbeitszeit?
Nein. Muss der Termin aber zwingend während der Arbeitszeit stattfinden, kann nach § 616 BGB ein Anspruch auf Fortzahlung des Lohns bestehen, soweit der Arbeitsvertrag das nicht ausschließt.
Ist die Raucherpause Arbeitszeit?
Nein. Kurze Raucherpausen sind keine Arbeitszeit und auch keine gesetzliche Ruhepause; ob der Arbeitgeber sie duldet oder abzieht, regelt der Betrieb.
Die Übersicht beschreibt den Regelfall nach deutschem und europäischem Recht (Stand 26.09.2026). Im Einzelfall entscheiden Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und die konkreten Umstände. Keine Rechtsberatung.
Quellen
- § 2 ArbZG, § 5 ArbZG, § 7 ArbZG
- § 616 BGB, § 44 BetrVG
- BAG, 19.09.2012 – 5 AZR 678/11; BAG, 17.10.2018 – 5 AZR 553/17; BAG, 11.07.2006 – 9 AZR 519/05
- EuGH, 03.10.2000 – C-303/98; 09.09.2003 – C-151/02; 10.09.2015 – C-266/14; 21.02.2018 – C-518/15; 09.03.2021 – C-580/19; 09.10.2025 – C-110/24
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